OLG Hamburg - Beschluss vom 06.04.2022
1 Ws 21/22
Normen:
StPO § 111e; AO § 370 Abs. 1; StGB § 73; StGB § 73c;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 630 Qs 24/21

Anordnung eines Vermögensarrests gemäß § 111e StPO zur Sicherung des Wertersatzanspruchs aus einer vorsätzlich begangenen SteuerhinterziehungVoraussetzungen eines Arrestgrundes

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 21/22

DRsp Nr. 2022/9250

Anordnung eines Vermögensarrests gemäß § 111e StPO zur Sicherung des Wertersatzanspruchs aus einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung Voraussetzungen eines Arrestgrundes

Der Verdacht der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung indiziert, dass eine Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann. Das gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte über viele Jahre mit hoher krimineller Energie systematisch und zielgerichtet Einnahmen und Vermögenswerte verschleiert und am Finanzamt vorbei an sich gebracht hat.

Die weitere Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 30 - vom 24.01.2022 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 111e; AO § 370 Abs. 1; StGB § 73; StGB § 73c;

Gründe:

I.

Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 04.02.2022 wendet sich die Beschuldigte gegen einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2022, mit welchem ihre am 03.12.2021 eingelegte Beschwerde gegen einen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.11.2021 als unbegründet zurückgewiesen und der Arrestbetrag erhöht wurde.

Das Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) in zehn Fällen.