VGH Bayern - Beschluss vom 25.07.2016
5 CS 16.1181
Normen:
HGB § 84; HGB § 161 Abs. 1; GewO § 14 Abs. 5; GewO § 14 Abs. 8 Nr. 9;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 S 16.678

Anordnung zum Erteilen von Auskünften zur Jahreserhebung im Handel; Zuordnung des Einzelhandels mit Telekommunikationsgeräten zum Wirtschaftszweig Handel

VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 5 CS 16.1181

DRsp Nr. 2016/14662

Anordnung zum Erteilen von Auskünften zur Jahreserhebung im Handel; Zuordnung des Einzelhandels mit Telekommunikationsgeräten zum Wirtschaftszweig "Handel"

Im Hinblick auf eine Pflicht zur statistischen Auskunftserteilung aufgrund § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesstatistikgesetz (BstatG) und § 8 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) ist ein Betreiber von Telekom-Shops unabhängig davon dem ausschlaggebenden Wirtschaftszweig "Handel" gemäß Abschnitt G (dort Nummer 47.42 "Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten") des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen, ob der Verkauf von Handys und entsprechendem Zubehör an Kunden im eigenen Namen vorgenommen wird oder ob er eigene Ware oder die Ware eines Dritten betrifft (etwa auch sicherheitsübereignete Ware). Unerheblich ist insoweit auch, obder Betreiber auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, wie etwa der Vermittlung von Verträgen, erzielt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 84; HGB § 161 Abs. 1; GewO § 14 Abs. 5; GewO § 14 Abs. 8 Nr. 9;

Gründe