BFH - Beschluß vom 11.01.2001
VIII B 83/00
Normen:
FGO § 40 Abs. 1, §§ 48, 114 ; ZPO §§ 920, 926 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 578

Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO

BFH, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen VIII B 83/00

DRsp Nr. 2001/4006

Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO

1. Nach § 114 Abs. 3 FGO obliegt es dem Ast., den Anspruch und den Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. 2. Anspruch i.S. dieser Vorschrift ist der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis, das der Ast. zur Hauptsache verficht. 3. Antragsbefugt kann nur derjenige sein, der Beteiligter des entsprechenden Hauptverfahren sein kann. 4. Eine atypische stille Gesellschaft hat nicht die Fähigkeit, Beteiligte eines Finanzrechtsstreits zu sein.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1, §§ 48, 114 ; ZPO §§ 920, 926 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist eine als atypisch stille Gesellschaft ausgestaltete Abteilung der Y-AG. Die Y-AG ist intern in acht Abteilungen eingeteilt, deren Unternehmensgegenstand vorwiegend die Gewährung von typisch und atypisch stillen Beteiligungen zwecks Kapitalbeschaffung ist.