BFH - Beschluss vom 27.05.2009
IV B 149/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; ZPO § 251;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1633
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1127/08

Anordung einer Verfahrensruhe nach § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgrund einer Unwirksamkeit der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden (atypischen) stillen Beteiligung

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen IV B 149/08

DRsp Nr. 2009/21080

Anordung einer Verfahrensruhe nach § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgrund einer Unwirksamkeit der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden (atypischen) stillen Beteiligung

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; ZPO § 251;

Gründe:

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) ist auf der Grundlage eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrags an der in Russland tätigen V-GmbH beteiligt. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) ist am Gesellschaftsanteil des Klägers zu 1. mit 10% unterbeteiligt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für die Streitjahre (2004, 2005) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.