FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2000
IV 517/98
Normen:
EGV 1162/95 Art. 12 ; EGV 1766/92 Art. 13 Abs. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1398

Anpassung der Ausfuhrerstattung bei Ausfuhr nach dem Jahr

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2000 - Aktenzeichen IV 517/98

DRsp Nr. 2001/1681

Anpassung der Ausfuhrerstattung bei Ausfuhr nach dem Jahr

Anpassungen der Erstattung erfolgen nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1162/95, wenn die Ausfuhr erst in dem der Lizenzbeantragung folgenden Wirtschaftsjahr durchgeführt wird. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung findet in diesen Fällen keine zusätzliche Anwendung.

Normenkette:

EGV 1162/95 Art. 12 ; EGV 1766/92 Art. 13 Abs. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte mit Ausfuhranmeldung vom 13. August 1996 700.000 kg Roggen der Marktordnungs-Warenlistennummer 1002 0000 000 unter Vorlage einer Ausfuhrlizenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aus, die bis zum 31. August 1996 gültig war und mit der die am 11. April 1996 gültige Erstattung im Voraus festgesetzt wurde. Auf den Zahlungsantrag der Klägerin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 1996 für diese Warensendung Ausfuhrerstattung als Vorschuss, wobei er einen Erstattungssatz von 2,4 ECU / t zugrunde legte. Mit Berichtigungsbescheid vom 16. Oktober 1996 (...-0440-...) berechnete der Beklagte die Ausfuhrerstattung nach einem Erstattungssatz von 1,1 ECU / t neu und forderte den danach zu viel gezahlten Betrag von der Klägerin zurück. Den hiergegen am 7. November 1996 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 1998 zurück.