LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2023
4 Sa 817/22
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3503/21

Anpassung der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 817/22

DRsp Nr. 2024/7659

Anpassung der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden betrieblichen Altersversorgung

§ 18a BetrAVG regelt die Verjährung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung abschließend. Das Stammrecht verjährt nach Satz 1 in 30 Jahren. Demgegenüber verjähren Ansprüche auf regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB und damit grundsätzlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Ablauf von drei Jahren zum Schluss des Kalenderjahres. Mit einer Klageerhebung ist lediglich die Hemmung von Ansprüchen möglich, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.2022 (3 Ca 3503/21) teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 102,78 € seit dem 01.08.2018,

aus weiteren 413,16 € seit dem 01.08.2019,

aus weiteren 218,64 € seit dem 01.08.2020 und

aus weiteren 146,52 € seit dem 01.12.2021

zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83,7% und die Beklagte 16,3%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand

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