BFH - Beschluß vom 12.02.1998
III B 82/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 937

Anpassung des Folgebescheids: Festsetzungsverjährung

BFH, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen III B 82/97

DRsp Nr. 1998/8898

Anpassung des Folgebescheids: Festsetzungsverjährung

1. Soweit und solange die Feststellungsfrist für einen Feststellungsbescheid i.S. des § 179 AO noch nicht abgelaufen ist, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt. Diese Hemmung knüpft an die bloße rechtliche Möglichkeit an, daß ein Grundlagenbescheid ergeht, aufgehoben oder geändert wird; sie setzt kein reales Ereignis voraus. 2. Der Feststellungsbescheid wahrt allen Feststellungsbeteiligten gegenüber die Feststellungsfrist, auch wenn das Finanzamt ihn nur einem von ihnen bekanntgegeben hat.

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für sein beim Finanzgericht (FG) anhängiges Klageverfahren betreffend die Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (75000 DM) und Vermietung und Verpachtung (31 DM) aus einer zusammen mit seinem Vater seit 1975 betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für die der Vater als Zustellvertreter eingesetzt war. Nach den Feststellungen des Beklagten (Finanzamt --FA--) hat der Antragsteller im Laufe des Kalenderjahres 1983 gegenüber dem zuständigen Gewerbeamt sein Ausscheiden aus der GbR erklärt. Eine Gewerbeabmeldung ging am 2. September 1983 beim FA ein.