FG München - Urteil vom 19.09.2016
7 K 621/16
Normen:
EStG § 52 Abs. 25 S. 5; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2992

Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen nach der Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren

FG München, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 7 K 621/16

DRsp Nr. 2016/18388

Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen nach der Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 25 S. 5; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, in welchen Veranlagungszeiträumen Rückstellungen für Mehrsteuern, die der Prüfer in den Prüfungsjahren gebildet hat, aufzulösen sind.

Die Klägerin, eine GmbH, vertreibt ...in Deutschland und im europäischen Ausland. Der Beklagte (das Finanzamt) führte bei ihr eine Außenprüfung durch. Prüfungszeitraum waren die Jahre 2003 bis 2006. Auf den Bericht über die Außenprüfung vom 30. Dezember 2009 und den Bericht der Fachprüferin über die Prüfung von Auslandsbeziehungen vom 18. Dezember 2009 wird Bezug genommen. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen bildete der Prüfer in den Prüfungsjahren Rückstellungen für Mehrsteuern. Er bildete u.a. eine Gewerbesteuerrückstellung zum 31.12.2004 in Höhe von 95.580 € sowie Umsatzsteuerrückstellungen zum 31.12.2005 in Höhe von 215.043 € und zum 31.12.2006 in Höhe von 131.702 € (vgl. hierzu TZ 1.7 "Mehrsteuern lt. BP" des Prüfungsberichts).