FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.05.2010
2 K 146/06
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 125 Abs. 5;

Anpassung eines Einkommensteuerbescheides an einen für nichtig erklärten Grundlagenbescheid; Feststellung der Nichtigkeit im Verwaltungsakt

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 146/06

DRsp Nr. 2010/12877

Anpassung eines Einkommensteuerbescheides an einen für nichtig erklärten Grundlagenbescheid; Feststellung der Nichtigkeit im Verwaltungsakt

1. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein für ihn bindender Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) erlassen, aufgehoben oder geändert wird. 2. Aufgrund der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid ist das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt verpflichtet, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Ein solches Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid besteht insbesondere in den Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlagen -abweichend von § 157 Abs. 2 AO - durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden (§§ 179 ff. AO). Insoweit ist das Finanzamt, das die Steuern festsetzt, an den Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gebunden; es hat demgemäß die Folgerungen aus dem Feststellungsbescheid zu ziehen und einen bereits vorhandenen Steuerbescheid dem Erlass, der Aufhebung oder der Änderung des Feststellungsbescheids anzupassen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine 'absolute Anpassungsverpflichtung'.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 125 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 1994 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung ().