FG Hessen - Urteil vom 21.06.2006
1 K 2763/02
Normen:
AO § 130 § 37 Abs. 2 ; FGO § 102 ; EStG § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 641
EFG 2007, 394

Anrechnung; Abrechnungsbescheid; Einkommensteuervorauszahlung; Bindungswirkung; Bestandskraft - Bindungswirkung einer bestandskräftigen Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 2763/02

DRsp Nr. 2006/29555

Anrechnung; Abrechnungsbescheid; Einkommensteuervorauszahlung; Bindungswirkung; Bestandskraft - Bindungswirkung einer bestandskräftigen Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

1. Eine zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhafte, bestandskräftige Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 EStG erzeugt als begünstigender Verwaltungsakt Bindungswirkung dergestalt, dass sie auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 AO nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO oder des § 130 AO geändert werden kann. 2. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist über die Frage der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zu prüfen.

Normenkette:

AO § 130 § 37 Abs. 2 ; FGO § 102 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Anrechnung von Vorauszahlungen bei den bestandskräftigen Veranlagungen des Klägers zur Einkommensteuer 1990 - 1992 fehlerhaft war und durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid zu Ungunsten des Klägers geändert werden konnte.

Der Kläger war mit seiner früheren Ehefrau bis zum Veranlagungszeitraum 1988 einschließlich (zunächst) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Am 01.04.1991 haben sich die Eheleute getrennt. Die Ehe ist in 1994 geschieden worden.