FG Münster - Urteil vom 07.02.2008
6 K 3300/05 F
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 4 ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 668

Anrechnung auf die EigZul bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

FG Münster, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 6 K 3300/05 F

DRsp Nr. 2008/5026

Anrechnung auf die EigZul bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

Eine Anrechnung auf bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage erfolgt auch bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 EigZulG.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 4 ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung der Eigenheimzulage bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf die bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung i.S. der §§ 2 ff. EigZulG (Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 4 EigZulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1997 bzw. des wortgleichen § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG in der zuletzt gültigen Fassung).

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und Eigentümer des Einfamilienhauses (EFH) "...". Der Bauantrag für die Errichtung des Objekts wurde am 28.11.1995 gestellt. Baubeginn war am 03.03.1996. Seit dem 30.09.1996 nutzen die Kl. das Objekt zu eigenen Wohnzwecken. Zum Hausstand gehören drei Kinder: J (geb. 15.10.1989), L (geb. 01.04.1992) und M (geb. 09.01.1994).

Am 26.05.1997 stellten die Kl. gemeinsam einen Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage für das von ihnen genutzte EFH. Als Empfangsbevollmächtigte benannten sie dabei die Steuerberater Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) "A".