Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer.
Der in Frankreich lebende Kläger ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts ... vom 26. November 1998 der alleinige Erbe seiner am 17. Mai 1998 verstorbenen und zuletzt in ... wohnenden Mutter ... Zum Nachlass gehörten u. a. zwei in Frankreich belegene Grundstücke. Für den Erwerb dieser Grundstücke musste der Kläger in Frankreich Erbschaftsteuer von 1.192.148 FF zahlen. Bei der Berechnung dieser Steuer wurde der Wert des in Frankreich belegenen Vermögens mit 5.444.666 FF angesetzt.
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