BAG - Urteil vom 20.01.2021
7 AZR 193/20
Normen:
WissZeitVG (i.d.F.v. 17.03.2016) § 2 Abs. 4 S. 1; WissZeitVG (i.d.F.v. 17.03.2016) § 5; TzBfG § 17 S. 1-2; KSchG § 7 HS. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 335
BAGE 173, 315
BB 2021, 1203
NZA 2021, 786
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 381/19
ArbG Hagen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1283/18

Anrechnung befristeter Arbeitsverhältnisse auf die Höchstbefristungsdauer beim wissenschaftlichen PersonalVereinbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG mit dem europäischen RechtVorgaben für eine angemessene Vertragslaufzeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem PersonalAusschöpfung der Höchstbefristungsdauer als angemessene Befristungsdauer

BAG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 193/20

DRsp Nr. 2021/7167

Anrechnung befristeter Arbeitsverhältnisse auf die Höchstbefristungsdauer beim wissenschaftlichen Personal Vereinbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG mit dem europäischen Recht Vorgaben für eine angemessene Vertragslaufzeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal Ausschöpfung der Höchstbefristungsdauer als angemessene Befristungsdauer

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung muss die Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Die angemessene Befristungsdauer ist einzelfallbezogen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse im jeweiligen Fach, des angestrebten Qualifizierungsziels und des Qualifizierungsstands des Arbeitnehmers zu ermitteln. 2. Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist nur die Befristung von Arbeitsverträgen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG vorgesehene Herausnahme von Arbeitsverhältnissen mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit aus der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer ermöglicht daher keinen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und ist somit unionsrechtskonform. Orientierungssätze: