Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist, ob auf einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang der Klägerin ein Vorerwerb einer Tochtergesellschaft nach § 1 Abs.6 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - auf die Bemessungsgrundlage anzurechnen ist.
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