Der Kindergeldfestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 wird dahin geändert, dass die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 12.841,50 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Anrechnung der (einkommensabhängigen) französischen Familienleistung für Kinder PAJE (prestation d'accueil du jeune enfant, "Kleinkindbeihilfe") auf den deutschen Kindergeldanspruch des Klägers, insbesondere ob die Anrechnung auch zu erfolgen hat, wenn die PAJE von der einkommensunabhängigen französischen Leistung CLCA (complement de libre choix d'activité, "Beihilfe zur freien Tätigkeitsentscheidung") "überdeckt" wird.
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