OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2017
17 W 150/17
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; UrhG § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 260/16

Anrechnung der für die Abmahnung eines Verstoßes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 17 W 150/17

DRsp Nr. 2018/9750

Anrechnung der für die Abmahnung eines Verstoßes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Die für die Abmahnung eines behaupteten Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gewerbliche Schutzrechte entstandene Geschäftsgebühr ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren anzurechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 296,40 €

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; UrhG § 97 Abs. 2;

Gründe

I.