Auf die Erinnerung vom 18.11.2011 hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 31.10.2011 dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 3 K 1672/11 Kg auf 330,34 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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