FG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2012
3 Ko 4024/11 KF
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 58; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3100;
Fundstellen:
DStR 2012, 2148

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

FG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 3 Ko 4024/11 KF

DRsp Nr. 2012/18478

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts unterbleibt gemäß § 15a RVG, solange er insgesamt von seinem Mandanten oder der Staatskasse keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Vergütungsverfahren kommt es nur auf die gezahlte, nicht schon auf die entstandene Geschäftsgebühr an. Daher ist auch eine fiktive Anrechnung von erzielbaren Beratungshilfegebühren nicht geboten.

Tenor

Auf die Erinnerung vom 18.11.2011 hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 31.10.2011 dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 3 K 1672/11 Kg auf 330,34 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 58; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3100;

Tatbestand: