Der Kläger und Erinnerungsführer führte vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 11 K 725/08 einen Rechtsstreit, in dem er durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vertreten wurde, der ihn bereits im außergerichtlichen Vorverfahren wegen derselben Streitpunkte vertreten hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2009 wurden die Kosten des Verfahrens zu 35 v.H. dem Kläger und Erinnerungsführer und zu 65 v.H. dem Beklagten und Erinnerungsgegner auferlegt. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden. Auf Antrag des Erinnerungsführers erging am 04.01.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss.
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