FG Hessen - Beschluss vom 26.02.2010
11 Ko 103/10
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; StBGebV § 40; RVG -VV Vorbemerkung § 3 Abs. 4;

Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr; Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Anrechnung; Vorverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 11 Ko 103/10

DRsp Nr. 2010/6555

Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr; Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Anrechnung; Vorverfahren

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, wonach eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, findet auch auf Steuerberatervergütungen im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; StBGebV § 40; RVG -VV Vorbemerkung § 3 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger und Erinnerungsführer führte vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 11 K 725/08 einen Rechtsstreit, in dem er durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vertreten wurde, der ihn bereits im außergerichtlichen Vorverfahren wegen derselben Streitpunkte vertreten hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2009 wurden die Kosten des Verfahrens zu 35 v.H. dem Kläger und Erinnerungsführer und zu 65 v.H. dem Beklagten und Erinnerungsgegner auferlegt. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden. Auf Antrag des Erinnerungsführers erging am 04.01.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss.