LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2016
2 Sa 162/16
Normen:
LBeamtVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1208/15

Anrechnung der Hochschulstudienzeit bei der Festsetzung von nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährenden Versorgungsbezügen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 162/16

DRsp Nr. 2017/876

Anrechnung der Hochschulstudienzeit bei der Festsetzung von nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährenden Versorgungsbezügen

Hat ein als Justitiar tätiger Arbeitnehmer Anspruch auf ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, so beinhaltet dies nicht die Berücksichtigung der Regelstudienzeit eines vorangegangenen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften, da ein solches zwar grundsätzlich Voraussetzung für die Tätigkeit als Justitiar ist, jedoch nicht i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG Rheinland-Pfalz eine vorgeschriebene Ausbildung darstellt. Denn vorgeschrieben ist eine Ausbildung nur dann, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2016 - 5 Ca 1208/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBeamtVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Hochschulstudienzeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist.