FG Hessen - Urteil vom 26.08.2020
8 K 1860/16
Normen:
GewStG § 8 Nr. 5; DBA-Kanada Art. 10; DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa);
Fundstellen:
DStRE 2021, 568
DStZ 2021, 428

Anrechnung der kanadischen Quellensteuer

FG Hessen, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 8 K 1860/16

DRsp Nr. 2021/7793

Anrechnung der kanadischen Quellensteuer

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2016 wird der Beklagte verpflichtet, einen Ergänzungsbescheid zu den Gewerbesteuermessbescheiden 2008, 2009 und 2010 zu erlassen, in denen die auf die Gewerbesteuer 2008, 2009 und 2010 anzurechnende kanadische Quellensteuer, die auf die nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz hinzugerechneten Kapitalerträge entfällt, mit xxx € (2008), xxx € (2009) und xxx € (2010) festzustellen ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 5; DBA-Kanada Art. 10; DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa);

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob - und falls ja, wie - der Beklagte verpflichtet ist, kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 2008 bis 2010 festzustellen.