Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Januar 2013 15 K 47/09 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2006 bis August 2007 (Streitzeitraum) für das minderjährige Kind A.
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