BFH - Urteil vom 01.07.2009
I R 113/08
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4; ; DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 5; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 1; EStG § 34c Abs. 6;

Anrechnung der Schweizer Quellensteuer; Anrechnung ausländischer Steuern als Bestandteil der Steuerfestsetzung; Unterliegen von ausländischen Einkünften der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat

BFH, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen I R 113/08

DRsp Nr. 2009/24349

Anrechnung der Schweizer Quellensteuer; Anrechnung ausländischer Steuern als Bestandteil der Steuerfestsetzung; Unterliegen von ausländischen Einkünften der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4; ; DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 5; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 1; EStG § 34c Abs. 6;

Gründe

I.

Die Kläger, Anschlussrevisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1984 bis 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kläger wohnten in den Streitjahren im Grenzgebiet zur Schweiz.