Der Beklagte (Bekl.) setzte gegenüber dem Kläger (Kl.) durch Bescheid vom 16.9.1999 ab Juli 1999 Kindergeld für das Kind A. (geboren am 8.1.1979) fest. Zugleich teilte er mit, der Kindergeldanspruch für die Monate Juli bis September 1999 gelte nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt. Das Sozialamt der Stadt B. (Juli) bzw. der Stadt C. (ab August) habe insoweit einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 i.V.m. §§ 103, 104 SGB X geltend gemacht, weil für den Zeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung des Kindergeldes gezahlt worden sei.
Der gegen den Bescheid mit dem Ziel erhobene Einspruch, das Kindergeld für Juli bis September 1999 an den Kl. auszuzahlen, blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 20.12.1999 erhob der Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.11.1999 Klage und wendet sich gegen die Anrechnung des Kindergeldanspruchs auf die von ihm bezogene Sozialhilfe.
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