OLG Köln - Beschluss vom 21.04.2016
19 U 165/15
Normen:
HGB § 89b;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 30/15

Anrechnung einer Kapitallebensversicherung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 19 U 165/15

DRsp Nr. 2017/4155

Anrechnung einer Kapitallebensversicherung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Der Kapitalwert einer aus Leitungen des Versicherungsunternehmens aufgebauten Altersversorgung ist aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters anzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.9.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (18 O 30/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

HGB § 89b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs.