Die Berufung des Klägers gegen das am 22.9.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs.
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