FG Nürnberg - Urteil vom 22.01.2020
3 K 1441/18
Normen:
EStG (2010) § 17 Abs. 1 S. 1; EStG (2010) § 34c Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; DBA-USA 1989/2008 Art. 23 Abs. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
DStRE 2020, 1029

Anrechnung einer US-Steuer auf die Einkommensteuer i.R.d. Festsetzung; Ausländische Einkünfte als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat

FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 K 1441/18

DRsp Nr. 2020/5641

Anrechnung einer US-Steuer auf die Einkommensteuer i.R.d. Festsetzung; Ausländische Einkünfte als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (2010) § 17 Abs. 1 S. 1; EStG (2010) § 34c Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; DBA-USA 1989/2008 Art. 23 Abs. 3 Buchst. b);

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der nach § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anrechenbaren US-Steuer.

Der Kläger war seit langem an drei US-Gesellschaften beteiligt: der "AAA" (Inc.; 33,33 %), der "BBB" (LLC; 29,55 %) und der "CCC" (LLC; 10 %). Die AAA ist eine US-Kapitalgesellschaft, die Grundbesitz in den USA hielt/hält und diesen im Wesentlichen an die beiden genannten (Personen-)Gesellschaften verpachtete, die darauf Landwirtschaft betrieben. Neben dem Halten und Verwalten des Grundbesitzes entfaltete die AAA keine weiteren Geschäftsaktivitäten.