FG Düsseldorf - Urteil vom 19.06.2018
10 K 2995/17 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a);

Anrechnung eines in einem EU-Land bestehenden Kindergeldanspruchs auf das deutsche Kindergeld i.R.d. Festsetzung und Gewährung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 10 K 2995/17 Kg

DRsp Nr. 2018/9668

Anrechnung eines in einem EU-Land bestehenden Kindergeldanspruchs auf das deutsche Kindergeld i.R.d. Festsetzung und Gewährung von Kindergeld

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist noch, ob das gegenüber der Klägerin festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum Mai 2010 bis April 2016 teilweise aufgehoben werden durfte.

Im Oktober 1998 stellte die Klägerin erfolgreich einen Antrag auf Kindergeld für ihren am 12.10.1998 geborenen Sohn B. Sie war zu diesem Zeitpunkt mit dem Kindesvater, Herrn C, verheiratet. Die Ehe wurde 2001 geschieden. B blieb in der Folgezeit im Haushalt der Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachging.