OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2016
25 W 22/16
Normen:
RVG -VV Vorbem. III Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 127/14

Anrechnung mehrerer vorprozessual angefallener Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 25 W 22/16

DRsp Nr. 2017/4307

Anrechnung mehrerer vorprozessual angefallener Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühren sind ohne Veränderungen auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.01.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 07.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschwerdewert beträgt 804,25 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. III Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte vorprozessual durch seine späteren Prozessbevollmächtigten mit drei Schreiben jeweils wegen drei verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen abgemahnt.