FG Nürnberg - Urteil vom 12.09.2007
V 248/05
Normen:
EStG § 34c Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 6 S. 1 ; EStG § 34c Abs. 6 S. 4 ; AO § 172 Abs.1 Nr. 2 lit.a ; AO § 172 Abs.1 Nr. 2 lit.d ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-USA Art. 23 Abs. 3 ;

Anrechnung US-amerikanischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen V 248/05

DRsp Nr. 2008/8574

Anrechnung US-amerikanischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer

1. Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Abs. 1 (betrifft ausländische Einkünfte) nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Der Abzug bei der Besteuerungsgrundlage in Fällen des § 34c Abs. 3 EStG erfolgt von Amts wegen. 2. Das DBA-USA gestattet die Erhebung der Mindeststeuer nach US-amerikanischem Steuerrecht (Art. 23 Abs. 3 DBA-USA). Die Anrechnung nach § 34c Abs. 3 EStG ist dadurch ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 6 S. 1 ; EStG § 34c Abs. 6 S. 4 ; AO § 172 Abs.1 Nr. 2 lit.a ; AO § 172 Abs.1 Nr. 2 lit.d ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-USA Art. 23 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung US-amerikanischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer.