BFH - Beschluss vom 13.05.2015
VII R 41/14
Normen:
EStG § 26 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 193/12

Anrechnung von auf die gemeinschaftlich festgesetzte Einkommensteuerschuld von Ehegatten geleistete Vorauszahlungen nach getrennter Veranlagung

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen VII R 41/14

DRsp Nr. 2015/15588

Anrechnung von auf die gemeinschaftlich festgesetzte Einkommensteuerschuld von Ehegatten geleistete Vorauszahlungen nach getrennter Veranlagung

NV: Ob bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner ein von den Erfahrungssätzen abweichender Tilgungswille vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem zum Zeitpunkt der Zahlung für das Finanzamt erkennbaren Tilgungswillen, da eine Tilgungsbestimmung nicht rückwirkend geändert werden kann.

Wird erst nachträglich bekannt, dass Ehegatten getrennt leben und daher nicht gemeinsam, sondern einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, so sind auf gegen sie gemeinsam festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen geleistete Beträge jeweils zur Hälfte auf ihre Steuerschuld anzurechnen, da in der Regel bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass derjenige Ehegatte, der auch die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2014 5 K 193/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 4 S. 2;

Gründe