FG Sachsen - Urteil vom 29.04.2009
2 K 2153/06
Normen:
DMBilG § 36; DMBilG § 50 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 766

Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kaptialertragsteuer; Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung bei Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz

FG Sachsen, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 2153/06

DRsp Nr. 2009/22964

Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kaptialertragsteuer; Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung bei Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz

1. Die Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO zu klären und nicht im Streit über die festzusetzende Körperschaftsteuer. Den Erlass eines Abrechnungsbescheides hat der Kläger jedoch nicht zuvor bei dem Beklagten beantragt und dort ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt. 2. Bei Steuerpflichtigen, die nach dem DMBilG eine Eröffnungsbilanz für den 1.7.1990 aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für Steuern vom Einkommen, die nach dem 30.6.1990 und vor dem 1.1.1993 entstehen, sechs Jahre. 3. § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG, nach dem die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen erfolgt, ist nur für den Fall der Änderung von bereits erlassenen Steuerbescheiden anzuwenden, aber nicht im Falle der erstmaligen Festsetzung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DMBilG § 36; DMBilG § 50 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2;