BFH - Urteil vom 16.05.2007
I R 38/06
Normen:
KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1941
BFH/NV 2007, 2027
BFHE 217, 377
BStBl II 2008, 202
DB 2007, 2071
DStRE 2007, 1499
NJW-RR 2008, 577
NVwZ-RR 2008, 204
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1778/05

Anrechnung von freiwilligen Beiträgen an eine Freikirche auf das besondere Kirchgeld; Auslegung des Begriffes Beitrag

BFH, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen I R 38/06

DRsp Nr. 2007/15383

Anrechnung von freiwilligen Beiträgen an eine Freikirche auf das besondere Kirchgeld; Auslegung des Begriffes "Beitrag"

»Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.«

Normenkette:

KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob Zahlungen des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld anzurechnen sind.

Die in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 2002 und 2003 Mitglied der Evangelischen Kirche. Ihr Ehemann gehörte der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in X (Freikirche X) an.

Die Freikirche X ist Mitglied im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die keine Kirchensteuern erhebt. Sie hat eine Gemeindeordnung, die unter Nr. 10 ("Gemeindehaushalt") folgende Bestimmungen enthält:

"10.1 Die Gemeinde erstrebt keinen finanziellen Gewinn.

10.2 Die erforderlichen Geldmittel werden durch freiwillige Beiträge, Sammlungen, Spenden und Erträge aus dem Vermögen aufgebracht.