FG München - Urteil vom 24.09.2013
13 K 87/11
Normen:
InvStG § 7 Abs. 7; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge nur bei Erfassung der Erträge als Einnahmen den die Anrechung begehrenden Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast

FG München, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 13 K 87/11

DRsp Nr. 2015/486

Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge nur bei Erfassung der Erträge als Einnahmen den die Anrechung begehrenden Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast

1. Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind. 2. Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen trägt der Steuerpflichtige, der die Anrechnung begehrt, die objektive Beweislast (Feststellungslast). Seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen unmittelbaren Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden Einkünfte hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvStG § 7 Abs. 7; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anrechnung von Kapitalertragsteuer.