Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Klägerin zu 2. für die Monate Oktober und November 2015 in Höhe von 552 Euro wegen Anrechnung von Kindergeld als Einkommen.
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