Der Kläger war im Streitjahr 1997 als Arbeitnehmer für die Firma X mbH in W in deren Werk in Tschechien tätig (ESt, 8 ff.). Er erhielt auf den vereinbarten Bruttolohn von 7.900 DM im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 1997 Abschlagszahlungen von insgesamt 20.600 DM ausbezahlt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 31. Mai 1997, wobei die Arbeitgeberin mit einem Betrag von 18.900 DM (= vereinbartes Arbeitsentgelt von 39.500 DM ./. gezahlter 20.600 DM) in Rückstand blieb.
Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für 1997 am 21. August 1998 beim beklagten Finanzamt ein. Er gab an, er habe einen Bruttoarbeitslohn von 39.500 DM erzielt, worauf Lohnsteuer i.H. von 3.274,15 DM, Solidaritätszuschlag i.H. von 245,55 DM und Kirchensteuer i.H. von 261,90 DM vorausbezahlt worden sei. Eine Lohnsteuerkarte legte der Kläger nicht vor.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|