FG Saarland - Urteil vom 28.05.2003
1 K 186/01
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;

Anrechnung von Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte; Abrechnung zur Einkommensteuer 1997

FG Saarland, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 186/01

DRsp Nr. 2003/9927

Anrechnung von Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte; Abrechnung zur Einkommensteuer 1997

Zwar muss die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht zwangsläufig durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder -bescheinigung nachgewiesen werden. Indessen ist ein entsprechender Nachweis durch den Arbeitnehmer erforderlich, will dieser die Anrechnung von Lohnsteuer erreichen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr 1997 als Arbeitnehmer für die Firma X mbH in W in deren Werk in Tschechien tätig (ESt, 8 ff.). Er erhielt auf den vereinbarten Bruttolohn von 7.900 DM im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 1997 Abschlagszahlungen von insgesamt 20.600 DM ausbezahlt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 31. Mai 1997, wobei die Arbeitgeberin mit einem Betrag von 18.900 DM (= vereinbartes Arbeitsentgelt von 39.500 DM ./. gezahlter 20.600 DM) in Rückstand blieb.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für 1997 am 21. August 1998 beim beklagten Finanzamt ein. Er gab an, er habe einen Bruttoarbeitslohn von 39.500 DM erzielt, worauf Lohnsteuer i.H. von 3.274,15 DM, Solidaritätszuschlag i.H. von 245,55 DM und Kirchensteuer i.H. von 261,90 DM vorausbezahlt worden sei. Eine Lohnsteuerkarte legte der Kläger nicht vor.