Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014 9 K 2072/13 und der Abrechnungsbescheid vom 22. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 20. Juni 2013 geändert.
Dem Kläger sind die Einkommensteuervorauszahlungen 2007 in Höhe von insgesamt 14.000,99 € (13.332,57 € auf die Einkommensteuer und 668,42 € auf den Solidaritätszuschlag) zu erstatten.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
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