Im Streitjahr (1994) erzielten der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau 9.498 DM Zinsen aus Geldanlagen und Dividenden aus Aktien verschiedener in- und ausländischer Kapitalgesellschaften. Von den vorgenannten Bruttoerträgen hatten die inländischen Schuldner 1.347 DM Kapitalertragsteuer sowie 2.101 DM Körperschaftsteuer einbehalten, im Ausland waren die Bruttoerträge um 232 DM Quellensteuern gemindert worden. Davon entfielen 209 DM auf Staaten der Europäischen Union (EU), nämlich Spanien, Großbritannien und Nordirland, Italien, Frankreich und die Niederlande. An Kontoführungs- und Depotgebühren zahlten die Kläger 1.088 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen
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