FG Köln - Urteil vom 11.07.2002
7 K 8572/98
Normen:
EGV Art. 52 ; EGV Art. 58 ; EGV Art. 73b Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1391

Anrechnung von Quellensteuern aus anderen EU-Staaten

FG Köln, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 7 K 8572/98

DRsp Nr. 2002/13609

Anrechnung von Quellensteuern aus anderen EU-Staaten

Eine Steuerermäßigung gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG wird nur gewährt, wenn auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deutsche Einkommensteuer entfällt. Dies verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EGV Art. 52 ; EGV Art. 58 ; EGV Art. 73b Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Streitjahr (1994) erzielten der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau 9.498 DM Zinsen aus Geldanlagen und Dividenden aus Aktien verschiedener in- und ausländischer Kapitalgesellschaften. Von den vorgenannten Bruttoerträgen hatten die inländischen Schuldner 1.347 DM Kapitalertragsteuer sowie 2.101 DM Körperschaftsteuer einbehalten, im Ausland waren die Bruttoerträge um 232 DM Quellensteuern gemindert worden. Davon entfielen 209 DM auf Staaten der Europäischen Union (EU), nämlich Spanien, Großbritannien und Nordirland, Italien, Frankreich und die Niederlande. An Kontoführungs- und Depotgebühren zahlten die Kläger 1.088 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen KSO und AUS sowie die von den Eheleuten erstellte Übersicht "Einkünfte aus Kapitalvermögen" und die hierzu eingereichten Belege zur Einkommensteuererklärung Bezug genommen.