LSG Bayern - Beschluss vom 24.02.2021
L 12 SF 161/20
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3102; RVG -VV Nr. 2302; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 33/20

Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorverfahren in erster Instanz am SozialgerichtAnrechnung von im Vorverfahren entstandener Rechtsanwaltsgebühren bei BetragsrahmengebührenHöchstgrenze der Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren des Vorverfahrens im Sozialrecht

LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 12 SF 161/20

DRsp Nr. 2023/10923

Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorverfahren in erster Instanz am Sozialgericht Anrechnung von im Vorverfahren entstandener Rechtsanwaltsgebühren bei Betragsrahmengebühren Höchstgrenze der Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren des Vorverfahrens im Sozialrecht

1. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.2. Die Höchstgrenze des Anrechnungsbetrages nach Vorb. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG liegt auch dann bei 175,- Euro, wenn der Betragsrahmen der entsprechenden Rahmengebühr wegen Nr. 1008 VV RVG erhöht ist.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. April 2020, S 19 SF 33/20 E, sowie die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 15. Januar 2020 abgeändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 630,40 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3102; RVG -VV Nr. 2302; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), insbesondere die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens.