FG München - Urteil vom 25.07.2006
6 K 3582/05
Normen:
EigZulG (a.F.) § 11 Abs. 5 § 9 Abs. 2 ;

Anrechnung von überhöht gewährter Eigenheimzulage bei Änderungsfestsetzung für die Zukunft

FG München, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 3582/05

DRsp Nr. 2006/29651

Anrechnung von überhöht gewährter Eigenheimzulage bei Änderungsfestsetzung für die Zukunft

Hat das Finanzamt für abgelaufene Jahre eine überhöhte Eigenheimzulage festgesetzt, so sind die überhöht gewährten Beträge auf die Zulage anzurechnen, die für die Jahre ab Bescheidsänderung festzusetzen ist.

Normenkette:

EigZulG (a.F.) § 11 Abs. 5 § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) begehrte mit Antrag vom 10.9.2002 die Gewährung von Eigenheimzulage für das Objekt ...-Straße in P. Im Antragvordruck gab er wahrheitsgemäß an, dass es sich um den Ausbau/die Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung handelte. Aufgrund eines Versehens wurde bei der Bearbeitung nicht die Kennziffer eingegeben, die für Ausbauten/Erweiterungen vorgesehen ist. Dies führte dazu, dass der Beklagte (das Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 21.10.2002 für die Jahre 2001 bis 2008 eine überhöhte Zulage von 5.836 DM bzw. 2.983,90 Euro festsetzte. Im Jahr 2004 wurde beim FA der Irrtum bemerkt. Es setzte durch Bescheid vom 5.7.2004 die Eigenheimzulage für die Jahre 2004 und 2005 auf 2.258,89 Euro, für das Jahr 2006 auf 1.029,74 Euro und für die Jahre 2007 und 2008 auf Null Euro herab. Hiergegen wandte sich der Kl mit Einspruch. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.8.2005).