FG München - Urteil vom 29.06.2006
6 K 3074/05
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 5 S. 1, 2 § 2 Abs. 2 § 8 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 6 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1889

Anrechnung von überhöht gewährter Eigenheimzulage für Zeitraum ab Änderung der Festsetzung

FG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 3074/05

DRsp Nr. 2006/23457

Anrechnung von überhöht gewährter Eigenheimzulage für Zeitraum ab Änderung der Festsetzung

1. Bei § 11 Abs. 5 EigZulG a.F. handelt es sich um eine eigenständige Korrekturvorschrift, die unabhängig neben den Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO steht. 2. Die Eigenheimzulage ist nicht zwangsläufig über acht Jahre hinweg in gleichen Jahresbeträgen zu gewähren. Hat das FA zunächst für einen Ausbau der eigengenutzten Wohnung versehentlich Eigenheimzulage für 5 % statt nur für 2,5 % der Herstellungskosten festgesetzt, kann es bei der auf § 11 Abs. 5 EigZulG beruhenden Neufestsetzung der Zulage in dem Jahr, in dem es den Fehler bemerkt, die überhöhte Zulage der Vorjahre mit der zutreffenden Zulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums saldieren. Das gilt auch dann, wenn dadurch für die künftigen Jahre nur noch eine Zulage von 0 Euro festgesetzt werden kann.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 5 S. 1, 2 § 2 Abs. 2 § 8 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 6 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und haben zwei Kinder. Sie sind Eigentümer des selbst genutzten Wohnhauses in M, für das sie in den Jahren 1990 bis 1997 die Steuervergünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen hatten.