FG München - Urteil vom 24.05.2006
1 K 3658/04
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 44 § 268 ;

Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 3658/04

DRsp Nr. 2007/6270

Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen

Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind Vorauszahlungen den Ehegatten nach Kopfteilen anzurechnen, sofern vor der Zahlung kein Antrag auf Aufteilung der Vorauszahlungen gestellt wurde oder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Zahlung getroffen wurde.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 44 § 268 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wie Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der zusammenveranlagten Kläger für die Jahre 2002 und 2003 abzurechnen und die Erstattungsbeträge den Klägern jeweils zuzurechnen sind.

Die verheirateten Kläger werden beim Finanzamt (FA) für die Jahre 2000 bis 2003 zur Einkommensteuer (ESt) antragsgemäß zusammenveranlagt, für das Erhebungsverfahren ist der Beklagte - das Zentralfinanzamt (ZFA) - zuständig.

Das FA setzte für die Kläger zusammen mit dem ESt-Bescheid für 2000 Vorauszahlungen zur ESt und zum Solidaritätszuschlag (SolZ) für 2003 fest. Die Kläger stellten hinsichtlich der Vorauszahlungen keinen Antrag auf Aufteilung nach den §§ ff. der (). Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Vorauszahlungen vermerkte das ZFA entsprechende Zahlungseingänge. In den Zahlungsbelegen wurden keine Angaben dazu gemacht, ob die Zahlung auf Rechnung des Klägers oder der Klägerin erfolgen sollte. Ersichtlich war indes, dass die Klägerin die Einzahlerin war.