FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2007
5 K 110/06
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; StraBEG § 8 Abs. 1 ; StraBEG § 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1495
EFG 2007, 1556

Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn Kapitaleinkünfte

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 110/06

DRsp Nr. 2007/15542

Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn Kapitaleinkünfte

Werden Kapitaleinkünfte nur im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nacherklärt, kommt eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, weil die Kapitaleinkünfte dann nicht bei der Veranlagung erfasst worden sind. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Der Umstand, dass bei Anlagen i. S. des AuslandsInvG/InvStG der Zinsabschlag kumuliert für mehrere Jahre im Zeitpunkt der Veräußerung vorgenommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; StraBEG § 8 Abs. 1 ; StraBEG § 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung von Zinsabschlagsteuer (ZASt) auf nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erklärte Kapitaleinkünfte bzw. ihre Erstattung.