FG Münster - Urteil vom 20.02.2013
6 K 187/11 AO
Normen:
EStG § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 2;

Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis, Erkennenmüssen, Beweislast

FG Münster, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 187/11 AO

DRsp Nr. 2013/16103

Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis, Erkennenmüssen, Beweislast

1) Hat eine Kapitalgesellschaft die aufgrund einer Ausschüttung abgeführte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückerhalten und sodann bei wirtschaftlicher Betrachtung an den Empfänger der Gewinnausschüttung weitergeleitet, kann der Empfänger keine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verlangen, wenn er die an ihn gelangte Zahlung als Auskehrung der Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste (Anschluss an BFH, Urt. v. 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). 2) Als Zeitpunkt, zu welchem eine Kenntnis oder ein Erkennenmüssen von der Auskehrung der Kapitalertragsteuer spätestens vorgelegen haben muss, um den Anrechnungsanspruch entfallen zu lassen, ist in Anlehnung an § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken auf einen Zeitraum von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses über das Kalenderquartal abzustellen. 3) Zweifel hinsichtlich der Weiterleitung und/oder der Erkennbarkeit gegen zu Lasten der Finanzverwaltung.

Normenkette:

EStG § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 2;

Tatbestand: