BFH - Beschluß vom 17.09.1998
I B 2/98
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 440

Anrechnungsverfügung - Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen I B 2/98

DRsp Nr. 1999/883

Anrechnungsverfügung - Abrechnungsbescheid

1. Ein Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang geleistete Zahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld anzurechnen sind, ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Eine Anrechnungsverfügung reicht dafür nicht aus. 2. Aus verfahrensrechtlicher Sicht genießt der Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO Vorrang gegenüber der (schlichten) Anrechnungsverfügung. 3. Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO kann nur ein VA sein, mit dem ein bereits entstandener Streit über die Höhe der anzurechnenden Zahlungen verbindlich entschieden werden soll. Die mit dem Steuerfestsetzungsbescheid verbundene Verfügung über die Anrechnung geleisteter Zahlungen beinhaltet keinen Abrechnungsbescheid.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) ein bei ihm anhängiges Klageverfahren zu Recht ausgesetzt hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch Umwandlung aus einem ehemaligen volkseigenen Betrieb (VEB) hervorgegangen ist. Ihr Gesellschaftsvertrag datiert vom Juni 1990, der Antrag auf Eintragung im Handelsregister vom Juli 1990. Im August 1990 ist die Umwandlung im Handelsregister eingetragen worden.