FG Köln - Urteil vom 20.06.2006
5 K 3906/05
Normen:
StrABEG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 748
EFG 2007, 934

Anrechung von Steuerabzugsbeträgen bei Steuerhinterziehung

FG Köln, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 3906/05

DRsp Nr. 2007/4694

Anrechung von Steuerabzugsbeträgen bei Steuerhinterziehung

Nach Abgabe einer strafbefreienden Erklärung erlöschen die Steueransprüche nach Maßgabe des mit § 8 StraBEG verfolgten Ziels des Gesetzgebers, die nicht erklärten Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen.

Normenkette:

StrABEG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten inzwischen - nach Erlass des Änderungsbescheides vom 19.05.2006 - nur noch darüber, ob bei der Abrechnung zur Einkommensteuer 2004 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i. H. v. insgesamt 66.128,60 EUR = 62.681,19 EUR + 3.447,41 EUR (vorher 71.338,10 EUR = 67.619,10 EUR + 3.719,00 EUR) anzurechnen sind.