A.
Auf die Berufung des Klägers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 11. Februar 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin -
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger telefonisch zu werblichen Zwecken zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers vorliegt, wenn dies geschieht wie durch den Anruf der Beklagten vom 22. März 2019, bei dem die Beklagte den Kläger um Teilnahme an einer Zufriedenheitsbefragung bat und anfragte, ob der Kläger überhaupt bereit wäre, sich für solche Rückfragen 2/3 Minuten Zeit zu nehmen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.
II.
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