FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2005
VI 295/03
Normen:
EStG § 42e ;

Anrufungsauskunft im Lohnsteuerabzugsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI 295/03

DRsp Nr. 2005/11130

Anrufungsauskunft im Lohnsteuerabzugsverfahren

Eine im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine Wirksamkeit bei der Einkommensteuer-Festsetzung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

EStG § 42e ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung einer Abfindungszahlung.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuer für das Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 39.328 DM. Der Einkommensteuerbescheid 2000 erging am 4.4.2001 erklärungsgemäß.