I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, Lohnsteuer bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Arbeitgeberin abweichend von einer Anrufungsauskunft mit einem Pauschsteuersatz i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachzuerheben.
Die Klägerin ist ein Flugunternehmen, das in den Streitjahren Urlaubsziele anflog und Sitzplatz-Kontingente für Reiseveranstalter in Voll- bzw. Teilcharter bereitstellte. Daneben wurden auch Plätze an Einzelkunden vertrieben. Arbeitnehmer der Klägerin konnten außerhalb von Sperrzeiten, die in der Regel der Hauptsaison entsprachen, Freiflüge und verbilligte Flüge für sich und ihre Familienangehörigen buchen.
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