BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 23/02
Normen:
EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 42e S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 301
BFH/NV 2006, 668
BFHE 212, 59
BStBl II 2006, 210
DB 2006, 255
DStRE 2006, 271
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 871/97

Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 23/02

DRsp Nr. 2006/1339

Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer

»Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.«

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 42e S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, Lohnsteuer bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Arbeitgeberin abweichend von einer Anrufungsauskunft mit einem Pauschsteuersatz i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachzuerheben.

Die Klägerin ist ein Flugunternehmen, das in den Streitjahren Urlaubsziele anflog und Sitzplatz-Kontingente für Reiseveranstalter in Voll- bzw. Teilcharter bereitstellte. Daneben wurden auch Plätze an Einzelkunden vertrieben. Arbeitnehmer der Klägerin konnten außerhalb von Sperrzeiten, die in der Regel der Hauptsaison entsprachen, Freiflüge und verbilligte Flüge für sich und ihre Familienangehörigen buchen.