FG Hessen - Urteil vom 22.02.2018
4 K 1408/17
Normen:
EStG § 42e; EStG § 19;

Anrufungsauskunft; Weihnachtsgeschenke

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 1408/17

DRsp Nr. 2018/6067

Anrufungsauskunft; Weihnachtsgeschenke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 42e; EStG § 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin die Auskunft erteilen muss, dass außerhalb einer Betriebsveranstaltung an Arbeitnehmer der Klägerin überreichte Weihnachtsgeschenke im Wert von rund 20 Euro pro Person kein Arbeitslohn sind und deshalb unabhängig von der 44 Euro-Freigrenze nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Die Klägerin ist eine in A ansässige Aktiengesellschaft und betreibt den B. Sie beschäftigt rund x.000 Arbeitnehmer, die teilweise im Schichtdienst tätig sind.

Ab 2003 bestand eine Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer in der Weihnachtszeit ein sog. Weihnachtspaket im Sachwert von rund 20 Euro (zzgl. sog. Logistikkosten) erhalten. In § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung heißt es zudem, dass zur Vermeidung von Lohnsteuer das Weihnachtsgeschenk "im Rahmen einer Weihnachtsfeier (Betriebsveranstaltung) überreicht" werde. Ausnahme hiervon könnten lediglich bei Abwesenheit der Mitarbeiter/des Mitarbeiters wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs oder dienstlichen Gründen gemacht werden (siehe im Einzelnen Bl. 4 Lohnsteuer-Arbeitgeberakten "Klage").