FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2005
11 K 626/02
Normen:
FGO § 40; EStG § 42e Satz 1;

Anrufungsauskunft; Widerruf; Anfechtungsklage; Lohnsteuerverpflichtungen - Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Widerruf einer Anrufungsauskunft

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 626/02

DRsp Nr. 2009/6331

Anrufungsauskunft; Widerruf; Anfechtungsklage; Lohnsteuerverpflichtungen - Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Widerruf einer Anrufungsauskunft

1. Gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft ist eine Anfechtungsklage nicht zulässig, da es sich bei dem Widerruf nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 2. Eine Anrufungsauskunft ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 3. Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft gilt nicht für den Arbeitgeber, sodass aus der Bindungswirkung kein Regelungscharakter der Auskunft hergeleitet werden kann. 4. Eine Feststellungsklage gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft ist ebenfalls unzulässig.

Normenkette:

FGO § 40; EStG § 42e Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Widerruf einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e Einkommensteuergesetz (EStG).