EStG § 50d Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; DBA-USA (1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006) Art. 3 Abs. 1 lit. e Art. 4 Abs. 1 lit. b Art. 10 Abs. 2 S. 1 lit. a ; Protokoll zum DBA-USA (1989 vom 29. August 1989) Nr. 10;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4034/05
Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und abkommensrechtliche Schachtelprivilegierung einer US-amerikanischen S-Corporation
BFH, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen I R 39/07
DRsp Nr. 2008/21878
Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und abkommensrechtliche Schachtelprivilegierung einer US-amerikanischen "S-Corporation"
»1. Für die Beurteilung, ob eine "Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom 29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.
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